Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.10.2014 (V ZR 315/13) erneut eine wichtige Entscheidung zur Frage der Beschlusskompetenz getroffen, die Wohnungseigentümer und Verwalter vor größere Probleme stellen kann.
Der V. Senat hat klargestellt: Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) – sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender – Leistungspflichten schützt.
In einer aus sechs Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft war festgelegt, dass jeweils zu einer Erdgeschosswohnung auch das Sondernutzungsrecht an der die Wohnung umgebenden Gartenfläche gehört.
Sondernutzungsrecht ohne Regelung ohne Pflichten – (c) Image(s) licensed by Ingram Image
Die Gemeinschaftsordnung sah vor, dass die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und vom Verwalter durchführen ist.
Die Teilungserklärung enthielt zudem eine Öffnungsklausel, nach der eine Änderung [der §§ 3-20] der Teilungserklärung durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit möglich ist (allgemeine Öffnungsklausel).
Die Wohnungseigentümer beschlossen in einer Wohnungseigentümerversammlung: Hinsichtlich der Sondernutzungsflächen der (beiden) Erdgeschosswohnungen obliegt es ab 01.07.2012 den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten, die ordnungsgemäße Instandhaltung in Gestalt von Gartenpflege- und Reinigungsarbeiten sowie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Das schließt die notwendige Bewässerung mit ein.
Der belastete Wohnungseigentümer hat die Beschlüsse angefochten, die Sache ging durch die Instanzen und der BGH entschied: Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiell-rechtlich u.a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; eine in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam. Er wird nichtig, wenn die Zustimmung nicht erfolgt.
Der BGH stellt sich damit mehrfach gegen die bis dahin herrschende Meinung und er sorgt dafür, dass die vom Gesetzgeber mit dem Instrument der Beschlussanfechtung binnen Monatsfrist erstrebte Rechtssicherheit in einer weiteren Frage über Bord geworfen wird. Dazu nachfolgend.
Ohne ausdrückliche Regelung in der Gemeinschaftsordnung darüber, dass Sondernutzungsflächen zu Lasten des Berechtigten instandzuhalten bzw. instandzusetzen sind, liegt die Pflicht bei der Gemeinschaft. Das ist bemerkenswert: Bisher wurde überwiegend angenommen, dass mit einem Sondernutzungsrecht an Gartenflächen auch stillschweigend die Verpflichtung verbunden war, die üblichen Gartenpflege und die Bewässerung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten des Sondernutzungsberechtigten vorzunehmen. Damit ist Schluss: Das reine Sondernutzungsrecht wird künftig als bloßes Recht ohne die damit verbundenen Pflichten zu verstehen sein.
Belasstungsverbot: keine erstmalige Belastung per Beschluss – (c) Image(s) licensed by Ingram Image
Der BGH begründet seine Sicht der Dinge damit, dass das Sondernutzungsrecht die sachenrechtliche Zuordnung des Nutzungsgegenstandes zum Gemeinschaftseigentum unverändert lässt.
In seiner Jahrhundertentscheidung (Beschluß vom 20.09.2000, V ZB 58/99) hat der BGH festgestellt: Die Mehrheitsherrschaft bedarf stets der formellen Legitimation durch Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann (=Beschlusskompetenz).
Dabei galt auch, dass ein Änderungsbeschluss aufgrund einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig war, wenn er die Anforderung der Ermächtigungsgrundlage erfüllte. Vielmehr müssten insbesondere zum Schutz der Minderheit bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken beachtet werden. Was selbst durch Vereinbarung nicht geregelt werden könnte, entzieht sich auch einer Regelung im Beschlusswege aufgrund einer Öffnungsklausel, wie es der ehemalige Vorsitzende des V. Senats, Dr. Wenzel, ausdrückte. Ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss sei daher nichtig.
Der BGH stellt jetzt ergänzend fest: Darüber hinaus wird die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht auch durch Individualrechte begrenzt, die zwar ebenfalls zu den unentziehbaren Mitgliedschaftsrechten gehören, die aber verzichtbar sind. Ein in solche Rechte eingreifender Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen; bis dahin ist er schwebend unwirksam. Die endgültige Unwirksamkeit des Beschlusses tritt ein, wenn die Zustimmung verweigert wird.
Zu diesen in v.g. Sinne mehrheitsfesten Rechten gehört das Belastungsverbot: Es schützt jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) – sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebenden – Leistungspflichten.
Pflichtenabwälzung nicht mit Zustimmung – (c) Image(s) licensed by Ingram Image
Das Leben für Wohnungseigentümer wird mit dieser Entscheidung nicht leichter, die Unsicherheit nimmt deutlich zu, und das hat letztlich aus Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert von Wohnungseigentum. Wir finden: Keine gute Entscheidung, notwendig war sie jedenfalls nicht, weil das bisherige Instrumentarium ausreichend war und vor allem für Rechtssicherheit gesorgt hat (Hinweis: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2019 in einem obiter dictum angedeutet, dass er seine Rechtsauffassung zum schwebend unwirksamen Beschluss aufgeben könnte) Was dann allerdings gelten soll: Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit, hat der Senat offen gelassen.